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Fischereiordnung und Schonzeiten

Fischereiordnung in der Steiermark

Zum Schutz der Reviere und damit jeder Fischer optimale Bedingungen vorfindet, sind folgende Richtlinien einzuhalten:

  • Beim Fischen ist ein Erlaubnisschein mitzuführen.
  • Das Überlassen von Fischereigeräten an Personen ohne Erlaubnisschein ist verboten.
  • Der Lizenznehmer hat neben der Tageskarte die Steiermärkische Landesfischerkarte (Gastkarte) mit sich zu führen. Gastkarten sind im Gasthof Pension Appartements "Zur Gams" erhältlich.
  • Den Kontrollorganen sind die Tageskarte, Fanggeräte sowie Beute auf Verlangen vorzuweisen.
  • Bei Übertretung der Bestimmungen sind die Kontrollorgane bemächtigt, die Linzenz ohne Kostenrückerstattung einzuziehen.
  • Die entnommenen Fische sind in die entsprechende Rubrik unter Angabe der Länge einzutragen.
  • Die Angelplätze sind nach dem Fischen wieder sauber zu verlassen.

Schonzeiten und Schonmaße

Folgende Schonzeiten und Schonmaße sind einzuhalten:

  • Bachsaibling: 30 cm, 16.09. - 15.03.
  • Bachforelle: 30 cm, 16.09. - 15.03.
  • Regenbogenforelle: 30 cm, 01.03. - 15.06.
  • Äsche: 45 cm, 01.03. - 15.06.
  • Hecht: 50 cm, 01.02. -15.05.
  • Zander: 50 cm, 01.03. -31.05.
  • Wels: 100 cm, 01.02. -15.05.
  • Karpfen, Amur, Marmor- und Buntkarpfen: ganzjährig geschont!
Fliegenfischen im Donnersbach

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